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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (�� 1 - 7a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/UWG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ UWG (https://dejure.org/gesetze/UWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ UWG
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (https://dejure.org/gesetze/UWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

� 6
Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1. sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen f�r den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2. nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachpr�fbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3. im gesch�ftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen f�hrt,
4. den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeintr�chtigt,
5. die Waren, Dienstleistungen, T�tigkeiten oder pers�nlichen oder gesch�ftlichen Verh�ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6. eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem gesch�tzten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur �nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30.12.2008 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.12.2008
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur �nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb22.12.2008BGBl. I S. 2949

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