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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 80 - 92b)   
   3. Titel - Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 84 - 91a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

� 90a
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer �ffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (� 11 Absatz 3)

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L�nder oder ihre verfassungsm��ige Ordnung beschimpft oder b�swillig ver�chtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L�nder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) 1Ebenso wird bestraft, wer eine �ffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L�nder oder ein von einer Beh�rde �ffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L�nder entfernt, zerst�rt, besch�digt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran ver�bt. 2Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder Geldstrafe, wenn der T�ter sich durch die Tat absichtlich f�r Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrunds�tze einsetzt.

Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur �nderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den �� 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020 (BGBl. I S. 2600), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechzigstes Gesetz zur �nderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den �� 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland30.11.2020BGBl. I S. 2600

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Rechtsprechung zu � 90a StGB

210 Entscheidungen zu � 90a StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 210 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf � 90a StGB

13.04.1961Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu � 90 a des StrafgesetzbuchsBGBl. I S. 455

� 90a StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf � 90a StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            92b (Einziehung)

Redaktionelle Querverweise zu � 90a StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen ausl�ndische Staaten
          104 (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausl�ndischer Staaten)
    Verfassung (Verf) 
      Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
        I. Die Grundlagen des Staates
Was ist das?

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