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Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 80 - 92b)   
   3. Titel - Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates (�� 84 - 91a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ StGB
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

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� 86
Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

(1) Wer Propagandamittel

1. einer vom Bundesverfassungsgericht f�r verfassungswidrig erkl�rten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, da� sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist,
2. einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsm��ige Ordnung oder gegen den Gedanken der V�lkerverst�ndigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, da� sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
3. einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung au�erhalb des r�umlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die f�r die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen t�tig ist, oder
4. die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,

im Inland verbreitet oder der �ffentlichkeit zug�nglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorr�tig h�lt, einf�hrt oder ausf�hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Propagandamittel einer Organisation, die im Anhang der Durchf�hrungsverordnung (EU) 138/2021 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchf�hrung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 �ber spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Ma�nahmen zur Bek�mpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchf�hrungsverordnung (EU) 1128/2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Vereinigung oder K�rperschaft aufgef�hrt ist, im Inland verbreitet oder der �ffentlichkeit zug�nglich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorr�tig h�lt, einf�hrt oder ausf�hrt.

(3) 1Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 ist nur ein solcher Inhalt (� 11 Absatz 3), der gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der V�lkerverst�ndigung gerichtet ist. 2Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (� 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder gegen die Verfassungsgrunds�tze der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist.

(4) Die Abs�tze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Handlung der staatsb�rgerlichen Aufkl�rung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung �ber Vorg�nge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder �hnlichen Zwecken dient.

(5) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bek�mpfung verhetzender Inhalte sowie Bek�mpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021 (BGBl. I S. 4250), in Kraft getreten am 22.09.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
22.09.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bek�mpfung verhetzender Inhalte sowie Bek�mpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen14.09.2021BGBl. I S. 4250
01.01.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Sechzigstes Gesetz zur �nderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den �� 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland30.11.2020BGBl. I S. 2600

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Rechtsprechung zu � 86 StGB

717 Entscheidungen zu � 86 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 717 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf � 86 StGB

30.11.2020Sechzigstes Gesetz zur �nderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den �� 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im AuslandBGBl. I S. 2600

Querverweise

Auf � 86 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gef�hrdung des demokratischen Rechtsstaates
            86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen)
            89 (Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und �ffentliche Sicherheitsorgane)
          Gemeinsame Vorschriften
            92b (Einziehung)
        Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung
          126a (Gef�hrdendes Verbreiten personenbezogener Daten)
          127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
          129 (Bildung krimineller Vereinigungen)
          130 (Volksverhetzung)
          130a (Anleitung zu Straftaten)
    Jugendschutzgesetz (JuSchG) 
      Jugendschutz im Bereich der Medien
        15 (Jugendgef�hrdende Medien)
     
      Bundeszentrale f�r Kinder- und Jugendmedienschutz
        18 (Liste jugendgef�hrdender Medien)

Redaktionelle Querverweise zu � 86 StGB:

    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        �ffentliche Klage
          153b (Absehen von der Verfolgung bei m�glichem Absehen von Strafe) (zu � 86 IV)
Was ist das?

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