Stra�engesetz
| Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (�� 1 - 42) |
| 1. Abschnitt - �ffentliche Stra�en und Stra�enbaulast (�� 1 - 9) |
(1) Die Stra�en werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:
(2) Die Gemeindestra�en werden wie folgt eingeteilt:
| 1. | Gemeindeverbindungsstra�en; das sind Stra�en au�erhalb der geschlossenen Ortslage und au�erhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem Anschlu� an �ber�rtliche Verkehrswege dienenden Stra�en, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 Kreisstra�en sind; | ||
| 2. | Ortsstra�en; das sind Stra�en, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstra�en, Landesstra�en und Kreisstra�en; | ||
| 3. | sonstige Stra�en, die einem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind; | ||
| 4. | 1beschr�nkt �ffentliche Wege; das sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschr�nkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu geh�ren insbesondere | ||
| a) | �ffentliche Wege, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundst�cken dienen oder zu dienen bestimmt sind (�ffentliche Feld- und Waldwege), | ||
| b) | Radwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen �ffentlichen Stra�e oder einer Radschnellverbindung gem�� Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind. | ||
| c) | Fu�g�ngerbereiche, | ||
| d) | Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wander- und sonstige Fu�wege. | ||
(3) Zu den Stra�en im Sinne des Absatzes 1 geh�ren jeweils auch die Gehwege und Radwege mit eigenem Stra�enk�rper, soweit sie im Zusammenhang mit einer Stra�e stehen und mit dieser im wesentlichen gleichlaufen.
(4) Eine �ffentliche Stra�e erh�lt die Eigenschaft als Landesstra�e, Kreisstra�e oder Gemeindestra�e durch Einstufung (� 5 Abs. 3 Satz 1) oder Umstufung (� 6 Abs. 1).
(5) Das Verkehrsministerium (Ministerium) wird erm�chtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Begriff des Gemeindeteiles im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 n�her zu bestimmen; es kann dabei auch eine Mindesteinwohnerzahl vorschreiben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Stra�engesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu � 3 StrG
117 Entscheidungen zu � 3 StrG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-W�rttemberg, 04.05.2023 - 5 S 1941/22
Planfeststellungsbeschluss des Regierungspr�sidiums Stuttgart vom 30. Juni 2022 ...
- VG Karlsruhe, 18.01.2021 - 9 K 66/21 Corona
Vorl�ufiger Rechtsschutz gegen Allgemeinverf�gung: Erweiterung der Maskenpflicht ...
- VG Sigmaringen, 21.01.2016 - 2 K 505/14
Planfeststellung; Stra�enkategorie; Stra�enklasse; Eingruppierung einer Stra�e; ...
- VGH Baden-W�rttemberg, 12.11.2015 - 5 S 2071/13
Schutzfunktion des StrG BW � 6 Abs 1; zusammengesetzte Stra�enverbindung als ...
- VG Freiburg, 15.01.2021 - 4 K 6/21 Corona
Coronapandemie: Prozesskostenhilfe bewilligt f�r Klage gegen Maskenpflicht in ...
- VG Stuttgart, 19.12.2018 - 8 K 1359/18
R�ckschnitt von in das Lichtraumprofil einer �ffentlichen Stra�e hineinragenden ...
- VGH Baden-W�rttemberg, 05.07.2023 - 3 S 4259/20
Pflicht zur korrekten Ausweisung einer klassifizierten Stra�e in einem ...
- OLG Karlsruhe, 17.01.2022 - 25 U 417/21
Verkehrssicherungspflicht von Gemeinden bei Wanderwegen in Baden-W�rttemberg
- VGH Baden-W�rttemberg, 04.05.2023 - 5 S 1951/22
Fehler einer Rechtsbehelfsbelehrung; Planfeststellungsbeschluss des ...
- VGH Baden-W�rttemberg, 23.02.2022 - 5 S 947/21
R�um- und Streupflicht; grundst�cksbezogene H�rte bei individuellen ...
Querverweise
Auf � 3 StrG verweisen folgende Vorschriften:
- Stra�engesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Eigentum an �ffentlichen Stra�en
- � 9a (Sicherheitsvorschriften)
- Kreuzungen und Umleitungen
- � 31 (Unterhaltung der Stra�enkreuzungen)
- Ordnungswidrigkeiten, �bergangs- und Schlu�bestimmungen
- �bergangs- und Schlu�bestimmungen
- � 57 (Benutzung)
