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Stra�engesetz

   Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen (�� 1 - 42)   
   1. Abschnitt - �ffentliche Stra�en und Stra�enbaulast (�� 1 - 9)   
Gliederung
Zitiervorschläge
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__paste_bez__ __paste_norm__ StrG (https://dejure.org/gesetze/StrG/__paste_norm__.html)
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� 3
Einteilung

(1) Die Stra�en werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Gruppen eingeteilt:

1. Landesstra�en; das sind
a) Stra�en, die untereinander oder zusammen mit Bundesfernstra�en ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem durchgehenden Verkehr innerhalb des Landes dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
b) Radschnellverbindungen, die eine regionale oder �berregionale Verbindungsfunktion erf�llen und f�r die eine der Verkehrsbedeutung entsprechende Verkehrsnachfrage insbesondere im Alltagsradverkehr gegeben oder zu erwarten ist,
2. Kreisstra�en; das sind
a) Stra�en, die vorwiegend dem �ber�rtlichen Verkehr zwischen benachbarten Kreisen oder innerhalb eines Kreises dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die f�r den Anschluss einer Gemeinde an �ber�rtliche Verkehrswege erforderlichen Stra�en, sowie
b) Radschnellverbindungen, die eine nahr�umige und gemeinde�bergreifende Verbindungsfunktion erf�llen und f�r die eine der Verkehrsbedeutung entsprechende Verkehrsnachfrage insbesondere im Alltagsradverkehr gegeben oder zu erwarten ist,
3. Gemeindestra�en; das sind
a) Stra�en, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder innerhalb der Gemeinden dienen oder zu dienen bestimmt sind, sowie
b) Radschnellverbindungen, soweit sie nicht Landes- oder Kreisstra�en gem�� Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind.

(2) Die Gemeindestra�en werden wie folgt eingeteilt:

1. Gemeindeverbindungsstra�en; das sind Stra�en au�erhalb der geschlossenen Ortslage und au�erhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets, die vorwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem Anschlu� an �ber�rtliche Verkehrswege dienenden Stra�en, soweit sie nicht nach Absatz 1 Nr. 2 Kreisstra�en sind;
2. Ortsstra�en; das sind Stra�en, die vorwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb eines in einem Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets dienen oder zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstra�en, Landesstra�en und Kreisstra�en;
3. sonstige Stra�en, die einem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind;
4. 1beschr�nkt �ffentliche Wege; das sind Wege, die einem auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke beschr�nkten Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. 2Hierzu geh�ren insbesondere
a) �ffentliche Wege, die der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundst�cken dienen oder zu dienen bestimmt sind (�ffentliche Feld- und Waldwege),
b) Radwege, soweit sie nicht Bestandteil einer anderen �ffentlichen Stra�e oder einer Radschnellverbindung gem�� Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe b sind.
c) Fu�g�ngerbereiche,
d) Friedhof-, Kirch- und Schulwege, Wander- und sonstige Fu�wege.

(3) Zu den Stra�en im Sinne des Absatzes 1 geh�ren jeweils auch die Gehwege und Radwege mit eigenem Stra�enk�rper, soweit sie im Zusammenhang mit einer Stra�e stehen und mit dieser im wesentlichen gleichlaufen.

(4) Eine �ffentliche Stra�e erh�lt die Eigenschaft als Landesstra�e, Kreisstra�e oder Gemeindestra�e durch Einstufung (� 5 Abs. 3 Satz 1) oder Umstufung (� 6 Abs. 1).

(5) Das Verkehrsministerium (Ministerium) wird erm�chtigt, im Benehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung den Begriff des Gemeindeteiles im Sinne von Abs. 2 Nr. 1 n�her zu bestimmen; es kann dabei auch eine Mindesteinwohnerzahl vorschreiben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur �nderung des Stra�engesetzes vom 05.02.2019 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 16.02.2019.

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Rechtsprechung zu � 3 StrG

117 Entscheidungen zu � 3 StrG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 3 StrG verweisen folgende Vorschriften:

    Stra�engesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        �ffentliche Stra�en und Stra�enbaulast
          5 (Widmung)
          6 (Umstufung)
        Eigentum an �ffentlichen Stra�en
          9a (Sicherheitsvorschriften)
        Kreuzungen und Umleitungen
          31 (Unterhaltung der Stra�enkreuzungen)
     
      Ordnungswidrigkeiten, �bergangs- und Schlu�bestimmungen
        �bergangs- und Schlu�bestimmungen
          57 (Benutzung)
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