Vertrag �ber die Arbeitsweise der Europ�ischen Union
| Dritter Teil - Die internen Politiken und Ma�nahmen der Union (Art. 26 - 197) |
| Titel VIII - Die Wirtschafts- und W�hrungspolitik (Art. 119 - 144) |
| Kapitel 5 - �bergangsbestimmungen (Art. 139 - 144) |
(1) Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, f�r den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die Europ�ische Zentralbank dem Rat, inwieweit die Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung der Wirtschafts- und W�hrungsunion ihren Verpflichtungen bereits nachgekommen sind. In ihren Berichten wird auch die Frage gepr�ft, inwieweit die innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten einschlie�lich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank mit Artikel 130 und Artikel 131 sowie der Satzung des ESZB und der EZB vereinbar sind. Ferner wird darin gepr�ft, ob ein hoher Grad an dauerhafter Konvergenz erreicht ist; Ma�stab hierf�r ist, ob die einzelnen Mitgliedstaaten folgende Kriterien erf�llen:
| - | Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilit�t, ersichtlich aus einer Inflationsrate, die der Inflationsrate jener - h�chstens drei - Mitgliedstaaten nahe kommt, die auf dem Gebiet der Preisstabilit�t das beste Ergebnis erzielt haben; | |
| - | eine auf Dauer tragbare Finanzlage der �ffentlichen Hand, ersichtlich aus einer �ffentlichen Haushaltslage ohne �berm��iges Defizit im Sinne des Artikels 126 Absatz 6; | |
| - | Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des Europ�ischen W�hrungssystems seit mindestens zwei Jahren ohne Abwertung gegen�ber dem Euro; | |
| - | Dauerhaftigkeit der von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung erreichten Konvergenz und seiner Teilnahme am Wechselkursmechanismus, die im Niveau der langfristigen Zinss�tze zum Ausdruck kommt. |
Die vier Kriterien in diesem Absatz sowie die jeweils erforderliche Dauer ihrer Einhaltung sind in einem den Vertr�gen beigef�gten Protokoll n�her festgelegt. Die Berichte der Kommission und der Europ�ischen Zentralbank ber�cksichtigen auch die Ergebnisse bei der Integration der M�rkte, den Stand und die Entwicklung der Leistungsbilanzen, die Entwicklung bei den Lohnst�ckkosten und andere Preisindizes.
(2) Der Rat beschlie�t nach Anh�rung des Europ�ischen Parlaments und nach Aussprache im Europ�ischen Rat auf Vorschlag der Kommission, welche der Mitgliedstaaten, f�r die eine Ausnahmeregelung gilt, die auf den Kriterien des Absatzes 1 beruhenden Voraussetzungen erf�llen, und hebt die Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten auf.
Der Rat beschlie�t auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren W�hrung der Euro ist. Diese Mitglieder beschlie�en innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags der Kommission beim Rat.
Die in Unterabsatz 2 genannte qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 238 Absatz 3 Buchstabe a.
(3) Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen, eine Ausnahmeregelung aufzuheben, so legt der Rat aufgrund eines einstimmigen Beschlusses der Mitgliedstaaten, deren W�hrung der Euro ist, und des betreffenden Mitgliedstaats auf Vorschlag der Kommission und nach Anh�rung der Europ�ischen Zentralbank den Kurs, zu dem dessen W�hrung durch den Euro ersetzt wird, unwiderruflich fest und ergreift die sonstigen erforderlichen Ma�nahmen zur Einf�hrung des Euro als einheitliche W�hrung in dem betreffenden Mitgliedstaat.
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